EN
Ratgeber · Praxis

Standmitteilung lesen: Wo Guthaben, Übertragungswert, Zulagen und Kosten stehen

Stand: 25. August 2026 · Lesezeit ca. 5 Minuten · Information, keine Beratung

Für jede Frage zum Übertrag brauchen Sie dieselben Zahlen, und alle stehen in der Standmitteilung, die Ihr Anbieter jedes Jahr schickt. Diese Seite erklärt, welche Zeile was bedeutet.

Die drei Werte, die Sie brauchen

  1. Übertragungswert (bei Versicherungen; sonst Vertragsguthaben oder Depotwert). Das ist der Betrag, der beim Übertrag tatsächlich fließt. Bei Versicherungsverträgen kann er unter dem ausgewiesenen Guthaben liegen.
  2. Effektivkosten in Prozent pro Jahr, seit 2017 Pflichtangabe. Sie umfassen Abschluss-, Verwaltungs- und Fondskosten in einer Zahl.
  3. Garantiertes Kapital zu Rentenbeginn (Beitragsgarantie: Summe der Beiträge und Zulagen).

Alle Zeilen erklärt

Bezeichnung (Varianten)BedeutungRolle beim Übertrag
Vertragsnummer, ZulagennummerVertrag beim Anbieter; Ihr Konto bei der ZfABeide gehören in den Übertragungsauftrag
Vertragsbeginn / VersicherungsbeginnStart des VertragsBestimmt, ob Wechselkosten anfallen (5-Jahres-Grenze) und die Höhe der Kinderzulage (vor/nach 2008 geborene Kinder)
Gezahlte Beiträge, erhaltene ZulagenSumme seit BeginnErgibt die Beitragsgarantie; Zulagen bleiben beim Übertrag erhalten
Vertragsguthaben / Deckungskapital / FondsguthabenAktueller Wert des VertragsAusgangspunkt, aber nicht immer der Übertragungswert
Rückkaufswert / ÜbertragungswertWas bei Kündigung bzw. Übertrag ausgezahlt bzw. übertragen würdeDer Übertragungswert ist die maßgebliche Zahl
Effektivkosten (in % p. a.)Gesamtkostenquote auf die RenditeVergleichsgröße zum Altersvorsorgedepot
Abschluss-/Vertriebskosten, VerwaltungskostenEinzelpostenBereits gezahlte Abschlusskosten sind unabhängig vom Übertrag verloren
Garantiertes Kapital / garantierte RenteZusage zu RentenbeginnEntfällt beim Übertrag in ein Depot ohne Garantie
Prognostiziertes Kapital (Szenarien)Hochrechnung bei angenommener RenditeNicht vergleichbar mit Depotprognosen anderer Anbieter; Annahmen prüfen
WohnförderkontoNur bei Wohn-Riester: verwendete FördermittelSonderfall, eigene Seite

Wenn eine Zahl fehlt

Den Übertragungswert nennen nicht alle Anbieter unaufgefordert. Sie haben Anspruch auf die Auskunft; ein formloses Schreiben genügt. Fragen Sie in einem Zug nach: aktuellem Übertragungswert, Vertragsbeginn, Effektivkosten und ob der Anbieter die neue Fördersystematik im bestehenden Vertrag anbietet. Eine Vorlage steht unter Musterschreiben.

Kurz gefragt

Ich finde keine Effektivkosten auf meiner Standmitteilung.

Für Verträge, deren Standmitteilungen nach 2017 erstellt wurden, ist die Angabe Pflicht. Bei älteren Formaten fragen Sie den Anbieter.

Ist der Übertragungswert derselbe wie der Rückkaufswert?

Nicht zwingend. Der Rückkaufswert gilt bei Kündigung, der Übertragungswert beim Anbieterwechsel; viele Anbieter setzen beide gleich, manche nicht.

Was Sie jetzt prüfen können

  • Liegt Ihnen die letzte Standmitteilung vor, und steht der Übertragungswert darin?
  • Wie hoch sind die Effektivkosten in Prozent?
  • Wie groß ist der Abstand zwischen Vertragsguthaben und Übertragungswert?
Quellen
  • Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV) zu Pflichtangaben in Standmitteilungen
  • Altersvorsorgereformgesetz (Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge), Bundestag 27. März 2026, Bundesrat 8. Mai 2026; BT-Drs. 21/4088 und 21/4996
  • Veröffentlichungen von Anbietern (Allianz, ING, MLP, Union Investment) zur Umsetzung, Stand Juli/August 2026

Diese Seite informiert allgemein über gesetzliche Regeln. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung und spricht keine Empfehlung für einen einzelnen Vertrag aus. Für eine persönliche Einschätzung eignen sich die Verbraucherzentralen oder zugelassene Beraterinnen und Berater – wo Sie Beratung bekommen.