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Gesetz im Klartext · Stand 2026-08-25

Was das Gesetz zum Übertrag sagt

Jede Regel in einem Satz, nach Thema filterbar, mit Verweis auf den Paragraphen. Dieselben Sätze bekommen KI-Assistenten über unseren MCP-Server.

OptionenBestandsschutz

Vor dem 1.1.2027 abgeschlossene Riester-Verträge laufen unverändert weiter und werden weiter nach den Riester-Regeln gefördert. Es gibt keine Frist für eine Entscheidung.

§ 14 AltZertG § 82 EStG

OptionenVier Wege ab 2027

Weiterführen, beitragsfrei stellen, im Vertrag in die neue Fördersystematik wechseln (nur wenn der Anbieter das anbietet; laut Anbietern unwiderruflich) oder das Altersvorsorgevermögen auf ein Altersvorsorgedepot übertragen. Alle vier sind zulässig.

§ 1 AltZertG § 82 EStG

FörderungKeine doppelte Förderung

Die staatliche Förderung wird nicht für einen Riester-Vertrag und ein Altersvorsorgedepot gleichzeitig gewährt.

§ 10a EStG § 82 EStG

ÜbertragÜbertrag ab 1. Januar 2027

Das gebildete Altersvorsorgevermögen kann ab 1.1.2027 auf ein Altersvorsorgedepot übertragen werden. Der Übertrag ist förderunschädlich; danach gilt die neue Fördersystematik.

§ 1 AltZertG § 93 EStG

ZustimmungKeine Zustimmung des Altanbieters

Der bisherige Anbieter muss der Übertragung nicht zustimmen. Der Auftrag wird beim neuen Anbieter gestellt, der das Guthaben anfordert.

§ 1 AltZertG

KostenWechselkosten Altanbieter bei Vertrag unter 5 Jahren

Bei Verträgen, die zum Übertragungszeitpunkt jünger als fünf Jahre sind, darf der bisherige Anbieter höchstens 150 Euro berechnen.

§ 2a AltZertG § 1 AltZertG

KostenKeine Wechselkosten Altanbieter ab 5 Jahren

Bei Verträgen, die fünf Jahre oder älter sind, darf der bisherige Anbieter keine Wechselkosten berechnen.

§ 2a AltZertG § 1 AltZertG

KostenKostendeckel neuer Anbieter

Der neue Anbieter darf für die Annahme des übertragenen Kapitals höchstens 150 Euro verlangen; Abschluss- und Vertriebskosten auf das geförderte Kapital sind nicht zulässig. Für Standarddepots gilt ein laufender Kostendeckel von 1 Prozent pro Jahr.

§ 2a AltZertG § 7c AltZertG

FörderungZulagen bleiben erhalten

Alle bisher erhaltenen Zulagen und Steuervorteile bleiben beim Übertrag erhalten; das Zulagenkonto bei der ZfA wird fortgeführt, die Zulagennummer bleibt.

§ 93 EStG § 90 EStG

ÜbertragungsjahrÜbertragungsjahr

Das übertragene Kapital wird im Jahr des Übertrags nicht erneut gefördert. Laufende Beiträge in das Altersvorsorgedepot werden im selben Jahr nach den neuen Regeln gefördert.

§ 82 EStG § 86 EStG

AuszahlungAuszahlung vor 2027

Wer vor dem 1.1.2027 in die Auszahlungsphase eintritt, bleibt in der Riester-Logik: höchstens 30 Prozent Einmalbetrag, der Rest als lebenslange Rente bzw. Auszahlungsplan mit Restverrentung. Ein Übertrag aus einem laufenden Auszahlungsvertrag ist nach den vorliegenden Veröffentlichungen nicht vorgesehen.

§ 1 AltZertG § 22 EStG

AuszahlungAuszahlung aus dem Altersvorsorgedepot

Beginn frühestens mit 65; Wahl zwischen Auszahlungsplan bis mindestens 85, lebenslanger Rente oder Kombination; Einmalbetrag bis 30 Prozent möglich. Keine Beitragsgarantie beim reinen Altersvorsorgedepot; Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent sind eine eigene Kategorie.

§ 1 AltZertG § 7b AltZertG

AuszahlungRestlaufzeit unter 10 Jahren

Der Riester-Vertrag hat eine Beitragsgarantie zu Rentenbeginn, das Altersvorsorgedepot nicht. Bei kurzer Restlaufzeit ist das Verhältnis Garantiewert zu aktuellem Guthaben laut Standmitteilung die relevante Zahl.

§ 1 AltZertG

OptionenLange Restlaufzeit

Das Altersvorsorgedepot erlaubt bis zu 100 Prozent Aktienquote ohne Garantie; die Förderung ist beitragsproportional.

§ 1 AltZertG

FörderungRiester-Förderung (bis 2026)

Grundzulage 175 Euro bei 4 Prozent des Vorjahresbruttos (max. 2.100 Euro inkl. Zulagen, Sockelbeitrag 60 Euro); Kinderzulage 300 Euro je Kind (geboren ab 2008, sonst 185 Euro); Berufseinsteigerbonus 200 Euro unter 25; Sonderausgabenabzug bis 2.100 Euro.

§ 84 EStG § 85 EStG § 86 EStG § 10a EStG

FörderungFörderung Altersvorsorgedepot (ab 2027)

50 Prozent auf die ersten 360 Euro Beitrag (180 Euro) plus 25 Prozent auf 360 bis 1.800 Euro (360 Euro), zusammen bis 540 Euro Grundzulage; Kinderzulage bis 300 Euro je kindergeldberechtigtem Kind; Berufseinsteigerbonus 200 Euro unter 25; Mindestbeitrag 120 Euro im Jahr; Sonderausgabenabzug bis 6.840 Euro mit Günstigerprüfung; erstmals auch Selbstständige förderberechtigt.

§ 84 EStG § 85 EStG § 86 EStG § 10a EStG

FörderungKinder und geringes Einkommen

Die Riester-Kinderzulage ist eine feste Summe ab dem Sockelbeitrag; die neue Kinderzulage ist beitragsproportional bis 300 Euro je Kind. Bei sehr kleinen Beiträgen und mehreren Kindern liegt die alte Fördersumme höher. Details zur Anrechnung folgen mit den Verwaltungsvorschriften.

§ 85 EStG § 86 EStG

ÜbertragÜbertragen wird der Geldwert

Fondsanteile werden nicht übertragen, sondern verkauft; es fließt der Geldwert. Bei Versicherungsverträgen ist das der Übertragungswert, der wegen verrechneter Abschlusskosten unter dem Deckungskapital liegen kann.

§ 1 AltZertG § 7a AltZertG

ÜbertragWohn-Riester

Für Verträge mit genutztem Wohnförderkonto gibt es zum Übertrag keine gesicherte Regel; die Veröffentlichungen widersprechen sich. Riester-Bausparverträge in der Ansparphase ohne Wohnnutzung fallen unter die allgemeinen Regeln.

§ 92a EStG § 92b EStG

ÜbertragKündigung ist etwas anderes

Bei Kündigung mit Auszahlung werden Zulagen und Steuervorteile zurückgefordert (förderschädlich). Beim Übertrag nicht.

§ 93 EStG § 94 EStG

Paragraphen-Navigator

Gesetzestext und Klartext nebeneinander: Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) · Einkommensteuergesetz (EStG) – Auszug

Quellen

Altersvorsorgereformgesetz (Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge), Bundestag 27.03.2026, Bundesrat 08.05.2026; BMF-FAQ zur Reform; Anbieterveröffentlichungen Juli/August 2026

Information, keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Keine Empfehlung für einen einzelnen Vertrag. Für persönliche Einschätzungen: Verbraucherzentralen oder zugelassene Beraterinnen und Berater.