§ 85 Kinderzulage
(1) 1Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, jährlich 185 Euro. 2Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro. 3Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Veranlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird. 4Erhalten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem gegenüber für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2) im Kalenderjahr Kindergeld festgesetzt worden ist.
(2) 1Bei Eltern verschiedenen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. 2Bei Eltern gleichen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage dem Elternteil zuzuordnen, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird, auf Antrag beider Eltern dem anderen Elternteil. 3Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden.
Was das für den Übertrag heißt
Grundzulage 175 Euro bei 4 Prozent des Vorjahresbruttos (max. 2.100 Euro inkl. Zulagen, Sockelbeitrag 60 Euro); Kinderzulage 300 Euro je Kind (geboren ab 2008, sonst 185 Euro); Berufseinsteigerbonus 200 Euro unter 25; Sonderausgabenabzug bis 2.100 Euro.
50 Prozent auf die ersten 360 Euro Beitrag (180 Euro) plus 25 Prozent auf 360 bis 1.800 Euro (360 Euro), zusammen bis 540 Euro Grundzulage; Kinderzulage bis 300 Euro je kindergeldberechtigtem Kind; Berufseinsteigerbonus 200 Euro unter 25; Mindestbeitrag 120 Euro im Jahr; Sonderausgabenabzug bis 6.840 Euro mit Günstigerprüfung; erstmals auch Selbstständige förderberechtigt.
Die Riester-Kinderzulage ist eine feste Summe ab dem Sockelbeitrag; die neue Kinderzulage ist beitragsproportional bis 300 Euro je Kind. Bei sehr kleinen Beiträgen und mehreren Kindern liegt die alte Fördersumme höher. Details zur Anrechnung folgen mit den Verwaltungsvorschriften.
Zuordnung redaktionell. Vollständiger Regelkatalog: Gesetz im Klartext.