Paragraphen-Navigator · Einkommensteuergesetz (EStG) – Auszug
§ 83 Altersvorsorgezulage
In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer Grundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85) zusammensetzt.
Klartext
Was das für den Übertrag heißt
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