Paragraphen-Navigator · Einkommensteuergesetz (EStG) – Auszug
§ 79 Zulageberechtigte
1Die in § 10a Absatz 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). 2Ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn
- 1.
- beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1),
- 2.
- beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist,
- 3.
- ein auf den Namen des anderen Ehegatten lautender Altersvorsorgevertrag besteht,
- 4.
- der andere Ehegatte zugunsten des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat und
- 5.
- die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat.
Klartext
Was das für den Übertrag heißt
Zu diesem Paragraphen ist noch keine Klartext-Regel hinterlegt.
Zuordnung redaktionell. Vollständiger Regelkatalog: Gesetz im Klartext.
Weitere Paragraphen
§ 10aZusätzliche Altersvorsorge§ 22Arten der sonstigen Einkünfte§ 79Zulageberechtigte§ 80Anbieter§ 81Zentrale Stelle§ 81aZuständige Stelle§ 82Altersvorsorgebeiträge§ 83Altersvorsorgezulage§ 84Grundzulage§ 85Kinderzulage§ 86Mindesteigenbeitrag§ 87Zusammentreffen mehrerer Verträge§ 88Entstehung des Anspruchs auf Zulage§ 89Antrag§ 90Verfahren§ 91Datenerhebung und Datenabgleich§ 92Bescheinigung§ 92aVerwendung für eine selbst genutzte Wohnung§ 92bVerfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung§ 93Schädliche Verwendung§ 94Verfahren bei schädlicher Verwendung§ 95Sonderfälle der Rückzahlung§ 96Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften§ 97Übertragbarkeit§ 98Rechtsweg§ 99Ermächtigung