§ 86 Mindesteigenbeitrag
(1) 1Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet. 2Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr
- 1.
- erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- bezogenen Besoldung und Amtsbezüge,
- 3.
- in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 erzielten Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde und
- 4.
- bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder bezogenen Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4,
(2) 1Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hat Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum begünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehörende Ehegatte seinen geförderten Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat. 2Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Entgeltersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen. 3Für die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Pflegetätigkeit einer nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch rentenversicherungspflichtigen Person ist für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 Euro zu berücksichtigen.
(3) 1Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums als beitragspflichtige Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres gelten. 2Negative Einkünfte im Sinne des Satzes 1 bleiben unberücksichtigt, wenn weitere nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu berücksichtigende Einnahmen erzielt werden.
(4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderzulage nicht vorgelegen haben, ändert sich dadurch die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für dieses Beitragsjahr nicht.
(5) Bei den in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen ist der Summe nach Absatz 1 Satz 2 die Summe folgender Einnahmen und Leistungen aus dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr hinzuzurechnen:
- 1.
- die erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10a Absatz 6 Satz 1 begründet, und
- 2.
- die bezogenen Leistungen im Sinne des § 10a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1.
Fußnoten
(+++ § 86: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Was das für den Übertrag heißt
Das übertragene Kapital wird im Jahr des Übertrags nicht erneut gefördert. Laufende Beiträge in das Altersvorsorgedepot werden im selben Jahr nach den neuen Regeln gefördert.
Grundzulage 175 Euro bei 4 Prozent des Vorjahresbruttos (max. 2.100 Euro inkl. Zulagen, Sockelbeitrag 60 Euro); Kinderzulage 300 Euro je Kind (geboren ab 2008, sonst 185 Euro); Berufseinsteigerbonus 200 Euro unter 25; Sonderausgabenabzug bis 2.100 Euro.
50 Prozent auf die ersten 360 Euro Beitrag (180 Euro) plus 25 Prozent auf 360 bis 1.800 Euro (360 Euro), zusammen bis 540 Euro Grundzulage; Kinderzulage bis 300 Euro je kindergeldberechtigtem Kind; Berufseinsteigerbonus 200 Euro unter 25; Mindestbeitrag 120 Euro im Jahr; Sonderausgabenabzug bis 6.840 Euro mit Günstigerprüfung; erstmals auch Selbstständige förderberechtigt.
Die Riester-Kinderzulage ist eine feste Summe ab dem Sockelbeitrag; die neue Kinderzulage ist beitragsproportional bis 300 Euro je Kind. Bei sehr kleinen Beiträgen und mehreren Kindern liegt die alte Fördersumme höher. Details zur Anrechnung folgen mit den Verwaltungsvorschriften.
Zuordnung redaktionell. Vollständiger Regelkatalog: Gesetz im Klartext.