Paragraphen-Navigator · Einkommensteuergesetz (EStG) – Auszug
§ 81a Zuständige Stelle
1Zuständige Stelle ist bei einem
- 1.
- Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle,
- 2.
- Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die die Amtsbezüge anordnende Stelle,
- 3.
- versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung,
- 4.
- Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber und
- 5.
- Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle.
Fußnoten
(+++ § 81a: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Klartext
Was das für den Übertrag heißt
Zu diesem Paragraphen ist noch keine Klartext-Regel hinterlegt.
Zuordnung redaktionell. Vollständiger Regelkatalog: Gesetz im Klartext.
Weitere Paragraphen
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