Paragraphen-Navigator · Einkommensteuergesetz (EStG) – Auszug

§ 81a Zuständige Stelle

Gesetzestext: gesetze-im-internet.de, Stand laut Dokument: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; · Original

1Zuständige Stelle ist bei einem

1.
Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle,
2.
Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die die Amtsbezüge anordnende Stelle,
3.
versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung,
4.
Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber und
5.
Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle.
2Für die in § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Steuerpflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.

Fußnoten

(+++ § 81a: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)

Klartext

Was das für den Übertrag heißt

Zu diesem Paragraphen ist noch keine Klartext-Regel hinterlegt.

Zuordnung redaktionell. Vollständiger Regelkatalog: Gesetz im Klartext.

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