Paragraphen-Navigator · Einkommensteuergesetz (EStG) – Auszug

§ 97 Übertragbarkeit

Gesetzestext: gesetze-im-internet.de, Stand laut Dokument: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; · Original

1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. 2§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.

Klartext

Was das für den Übertrag heißt

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Zuordnung redaktionell. Vollständiger Regelkatalog: Gesetz im Klartext.

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