Paragraphen-Navigator · Einkommensteuergesetz (EStG) – Auszug
§ 97 Übertragbarkeit
1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. 2§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.
Klartext
Was das für den Übertrag heißt
Zu diesem Paragraphen ist noch keine Klartext-Regel hinterlegt.
Zuordnung redaktionell. Vollständiger Regelkatalog: Gesetz im Klartext.
Weitere Paragraphen
§ 10aZusätzliche Altersvorsorge§ 22Arten der sonstigen Einkünfte§ 79Zulageberechtigte§ 80Anbieter§ 81Zentrale Stelle§ 81aZuständige Stelle§ 82Altersvorsorgebeiträge§ 83Altersvorsorgezulage§ 84Grundzulage§ 85Kinderzulage§ 86Mindesteigenbeitrag§ 87Zusammentreffen mehrerer Verträge§ 88Entstehung des Anspruchs auf Zulage§ 89Antrag§ 90Verfahren§ 91Datenerhebung und Datenabgleich§ 92Bescheinigung§ 92aVerwendung für eine selbst genutzte Wohnung§ 92bVerfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung§ 93Schädliche Verwendung§ 94Verfahren bei schädlicher Verwendung§ 95Sonderfälle der Rückzahlung§ 96Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften§ 97Übertragbarkeit§ 98Rechtsweg§ 99Ermächtigung