Paragraphen-Navigator · Einkommensteuergesetz (EStG) – Auszug

§ 84 Grundzulage

Gesetzestext: gesetze-im-internet.de, Stand laut Dokument: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; · Original

1Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt ab dem Beitragsjahr 2018 jährlich 175 Euro. 2Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. 3Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.

Klartext

Was das für den Übertrag heißt

Riester-Förderung (bis 2026)

Grundzulage 175 Euro bei 4 Prozent des Vorjahresbruttos (max. 2.100 Euro inkl. Zulagen, Sockelbeitrag 60 Euro); Kinderzulage 300 Euro je Kind (geboren ab 2008, sonst 185 Euro); Berufseinsteigerbonus 200 Euro unter 25; Sonderausgabenabzug bis 2.100 Euro.

Förderung Altersvorsorgedepot (ab 2027)

50 Prozent auf die ersten 360 Euro Beitrag (180 Euro) plus 25 Prozent auf 360 bis 1.800 Euro (360 Euro), zusammen bis 540 Euro Grundzulage; Kinderzulage bis 300 Euro je kindergeldberechtigtem Kind; Berufseinsteigerbonus 200 Euro unter 25; Mindestbeitrag 120 Euro im Jahr; Sonderausgabenabzug bis 6.840 Euro mit Günstigerprüfung; erstmals auch Selbstständige förderberechtigt.

Zuordnung redaktionell. Vollständiger Regelkatalog: Gesetz im Klartext.

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