§ 84 Grundzulage
1Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt ab dem Beitragsjahr 2018 jährlich 175 Euro. 2Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. 3Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.
Was das für den Übertrag heißt
Grundzulage 175 Euro bei 4 Prozent des Vorjahresbruttos (max. 2.100 Euro inkl. Zulagen, Sockelbeitrag 60 Euro); Kinderzulage 300 Euro je Kind (geboren ab 2008, sonst 185 Euro); Berufseinsteigerbonus 200 Euro unter 25; Sonderausgabenabzug bis 2.100 Euro.
50 Prozent auf die ersten 360 Euro Beitrag (180 Euro) plus 25 Prozent auf 360 bis 1.800 Euro (360 Euro), zusammen bis 540 Euro Grundzulage; Kinderzulage bis 300 Euro je kindergeldberechtigtem Kind; Berufseinsteigerbonus 200 Euro unter 25; Mindestbeitrag 120 Euro im Jahr; Sonderausgabenabzug bis 6.840 Euro mit Günstigerprüfung; erstmals auch Selbstständige förderberechtigt.
Zuordnung redaktionell. Vollständiger Regelkatalog: Gesetz im Klartext.