Paragraphen-Navigator · Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
§ 7a Jährliche Informationspflicht
(1) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags ist verpflichtet, den Vertragspartner jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
- 1.
- die Verwendung der eingezahlten Beiträge;
- 2.
- die Höhe des gebildeten Kapitals;
- 3.
- die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten;
- 4.
- die erwirtschafteten Erträge;
- 5.
- bis zum Beginn der Auszahlungsphase das nach Abzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich zur Verfügung stehende Kapital; für die Berechnung sind die in der Vergangenheit tatsächlich gezahlten Beiträge und die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen; bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die abgeschlossen wurden, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu übertragen, sind die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt der ausgleichspflichtigen Person genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen.
(2) Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 gilt nicht
- 1.
- für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes,
- 2.
- für Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens,
- 3.
- für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 oder,
- 4.
- sofern bereits eine Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt ist.
Fußnoten
(+++ § 7a: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 6 +++)
Klartext
Was das für den Übertrag heißt
Übertragen wird der Geldwert
Fondsanteile werden nicht übertragen, sondern verkauft; es fließt der Geldwert. Bei Versicherungsverträgen ist das der Übertragungswert, der wegen verrechneter Abschlusskosten unter dem Deckungskapital liegen kann.
Zuordnung redaktionell. Vollständiger Regelkatalog: Gesetz im Klartext.
Weitere Paragraphen
§ 1Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag§ 2Begriffsbestimmungen zum Basisrentenvertrag§ 2aKostenstruktur§ 3Zertifizierungsstelle, Aufgaben§ 3aProduktinformationsstelle Altersvorsorge§ 4Antrag, Ergänzungsanforderungen, Ergänzungsanzeigen, Ausschlussfristen§ 5Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen§ 5aZertifizierung von Basisrentenverträgen§ 6Rechtsverordnung§ 7Informationspflichten im Produktinformationsblatt§ 7aJährliche Informationspflicht§ 7bInformation vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags§ 7cKostenänderung§ 7dSicherung bei Genossenschaften§ 7eWiderrufsrecht§ 7fPrüfkompetenz§ 8Rücknahme, Widerruf und Verzicht§ 9Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung§ 10Veröffentlichung§ 11Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz§ 12Gebühren§ 13Bußgeldvorschriften§ 14Übergangsvorschrift