Paragraphen-Navigator · Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)

§ 7e Widerrufsrecht

Gesetzestext: gesetze-im-internet.de, Stand laut Dokument: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 25.10.2023 I Nr. 294 · Original

Dem Vertragspartner steht bei einem nach diesem Gesetz zertifizierten Vertrag, unbeschadet anderer Regelungen, ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach anderen Vorschriften zu, ist das Widerrufsrecht nach Satz 1 ausgeschlossen.

Fußnoten

(+++ § 7e: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 6 +++)

Klartext

Was das für den Übertrag heißt

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Zuordnung redaktionell. Vollständiger Regelkatalog: Gesetz im Klartext.

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