Paragraphen-Navigator · Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung
Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
Klartext
Was das für den Übertrag heißt
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Weitere Paragraphen
§ 1Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag§ 2Begriffsbestimmungen zum Basisrentenvertrag§ 2aKostenstruktur§ 3Zertifizierungsstelle, Aufgaben§ 3aProduktinformationsstelle Altersvorsorge§ 4Antrag, Ergänzungsanforderungen, Ergänzungsanzeigen, Ausschlussfristen§ 5Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen§ 5aZertifizierung von Basisrentenverträgen§ 6Rechtsverordnung§ 7Informationspflichten im Produktinformationsblatt§ 7aJährliche Informationspflicht§ 7bInformation vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags§ 7cKostenänderung§ 7dSicherung bei Genossenschaften§ 7eWiderrufsrecht§ 7fPrüfkompetenz§ 8Rücknahme, Widerruf und Verzicht§ 9Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung§ 10Veröffentlichung§ 11Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz§ 12Gebühren§ 13Bußgeldvorschriften§ 14Übergangsvorschrift