Paragraphen-Navigator · Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)

§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung

Gesetzestext: gesetze-im-internet.de, Stand laut Dokument: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 25.10.2023 I Nr. 294 · Original

Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

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