Paragraphen-Navigator · Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
§ 10 Veröffentlichung
Die Zertifizierungsstelle macht die Zertifizierung sowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht durch eine Veröffentlichung des Namens und der Anschrift des Anbieters und dessen Zertifizierungsnummer im Bundessteuerblatt bekannt. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Zertifizierung von Verträgen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1.
Klartext
Was das für den Übertrag heißt
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Zuordnung redaktionell. Vollständiger Regelkatalog: Gesetz im Klartext.
Weitere Paragraphen
§ 1Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag§ 2Begriffsbestimmungen zum Basisrentenvertrag§ 2aKostenstruktur§ 3Zertifizierungsstelle, Aufgaben§ 3aProduktinformationsstelle Altersvorsorge§ 4Antrag, Ergänzungsanforderungen, Ergänzungsanzeigen, Ausschlussfristen§ 5Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen§ 5aZertifizierung von Basisrentenverträgen§ 6Rechtsverordnung§ 7Informationspflichten im Produktinformationsblatt§ 7aJährliche Informationspflicht§ 7bInformation vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags§ 7cKostenänderung§ 7dSicherung bei Genossenschaften§ 7eWiderrufsrecht§ 7fPrüfkompetenz§ 8Rücknahme, Widerruf und Verzicht§ 9Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung§ 10Veröffentlichung§ 11Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz§ 12Gebühren§ 13Bußgeldvorschriften§ 14Übergangsvorschrift