Paragraphen-Navigator · Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)

§ 7f Prüfkompetenz

Gesetzestext: gesetze-im-internet.de, Stand laut Dokument: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 25.10.2023 I Nr. 294 · Original

Die Zertifizierungsstelle kann anlassunabhängig prüfen, ob der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder eines Basisrentenvertrags seine Pflichten nach § 7 erfüllt hat.

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Was das für den Übertrag heißt

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