Paragraphen-Navigator · Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)

§ 2a Kostenstruktur

Gesetzestext: gesetze-im-internet.de, Stand laut Dokument: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 25.10.2023 I Nr. 294 · Original

Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

1.
Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
a)
als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
b)
als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
c)
als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
d)
als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
e)
als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
f)
ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;
2.
folgende anlassbezogene Kosten:
a)
für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
b)
für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;
c)
für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.
Von Satz 1 bleiben unberührt
1.
gesetzliche Schadenersatzansprüche,
2.
bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie
3.
Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.
§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.

Fußnoten

(+++ § 2a: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 6 +++)

Klartext

Was das für den Übertrag heißt

Wechselkosten Altanbieter bei Vertrag unter 5 Jahren

Bei Verträgen, die zum Übertragungszeitpunkt jünger als fünf Jahre sind, darf der bisherige Anbieter höchstens 150 Euro berechnen.

Keine Wechselkosten Altanbieter ab 5 Jahren

Bei Verträgen, die fünf Jahre oder älter sind, darf der bisherige Anbieter keine Wechselkosten berechnen.

Kostendeckel neuer Anbieter

Der neue Anbieter darf für die Annahme des übertragenen Kapitals höchstens 150 Euro verlangen; Abschluss- und Vertriebskosten auf das geförderte Kapital sind nicht zulässig. Für Standarddepots gilt ein laufender Kostendeckel von 1 Prozent pro Jahr.

Zuordnung redaktionell. Vollständiger Regelkatalog: Gesetz im Klartext.

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