Paragraphen-Navigator · Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
§ 2a Kostenstruktur
Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:
- 1.
- Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
- a)
- als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
- b)
- als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
- c)
- als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
- d)
- als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
- e)
- als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
- f)
- ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;
- 2.
- folgende anlassbezogene Kosten:
- a)
- für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
- b)
- für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;
- c)
- für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.
- 1.
- gesetzliche Schadenersatzansprüche,
- 2.
- bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie
- 3.
- Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.
Fußnoten
(+++ § 2a: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 6 +++)
Klartext
Was das für den Übertrag heißt
Wechselkosten Altanbieter bei Vertrag unter 5 Jahren
Bei Verträgen, die zum Übertragungszeitpunkt jünger als fünf Jahre sind, darf der bisherige Anbieter höchstens 150 Euro berechnen.
Keine Wechselkosten Altanbieter ab 5 Jahren
Bei Verträgen, die fünf Jahre oder älter sind, darf der bisherige Anbieter keine Wechselkosten berechnen.
Kostendeckel neuer Anbieter
Der neue Anbieter darf für die Annahme des übertragenen Kapitals höchstens 150 Euro verlangen; Abschluss- und Vertriebskosten auf das geförderte Kapital sind nicht zulässig. Für Standarddepots gilt ein laufender Kostendeckel von 1 Prozent pro Jahr.
Zuordnung redaktionell. Vollständiger Regelkatalog: Gesetz im Klartext.
Weitere Paragraphen
§ 1Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag§ 2Begriffsbestimmungen zum Basisrentenvertrag§ 2aKostenstruktur§ 3Zertifizierungsstelle, Aufgaben§ 3aProduktinformationsstelle Altersvorsorge§ 4Antrag, Ergänzungsanforderungen, Ergänzungsanzeigen, Ausschlussfristen§ 5Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen§ 5aZertifizierung von Basisrentenverträgen§ 6Rechtsverordnung§ 7Informationspflichten im Produktinformationsblatt§ 7aJährliche Informationspflicht§ 7bInformation vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags§ 7cKostenänderung§ 7dSicherung bei Genossenschaften§ 7eWiderrufsrecht§ 7fPrüfkompetenz§ 8Rücknahme, Widerruf und Verzicht§ 9Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung§ 10Veröffentlichung§ 11Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz§ 12Gebühren§ 13Bußgeldvorschriften§ 14Übergangsvorschrift