Vier Wege für Ihren Riester-Vertrag ab 2027
Ab 2027 stehen für einen bestehenden Riester-Vertrag vier Wege offen. Alle vier sind gesetzlich zulässig. Diese Seite stellt sie nebeneinander, ohne einen zu bevorzugen.
| Weg | Was passiert | Förderung | Kosten | Umkehrbar? |
|---|---|---|---|---|
| 1 · Weiterführen | Vertrag läuft unverändert, Beiträge fließen weiter | Riester-Regeln: 175 € Grundzulage, 300 € je Kind, Sonderausgabenabzug bis 2.100 € | Vertragskosten wie bisher | jederzeit in jeden anderen Weg |
| 2 · Beitragsfrei stellen | Keine neuen Beiträge; Guthaben bleibt investiert | Keine neuen Zulagen; bisherige bleiben | Laufende Kosten auf das Guthaben bleiben | ja, Wiederaufnahme der Beiträge oder späterer Übertrag |
| 3 · Neue Fördersystematik im Vertrag | Vertrag bleibt beim Anbieter, wird ab 2027 nach den neuen Regeln gefördert | Neue Regeln: bis 540 € Grundzulage, 300 € je Kind | Vertragskosten bleiben; ggf. bleibt die Garantie | nach Anbieterangaben unwiderruflich |
| 4 · Übertragen | Guthaben wechselt in ein Altersvorsorgedepot bei einem Anbieter Ihrer Wahl | Neue Regeln ab dem Folgejahr; im Übertragungsjahr keine erneute Förderung des übertragenen Kapitals | Alt: 0 € (Vertrag ≥ 5 Jahre) oder max. 150 €; Neu: max. 150 € | Übertrag zwischen Anbietern ist auch später möglich |
Weg 1: Weiterführen
Der Vertrag bleibt, wie er ist. Sinnvoll zu wissen: Die Riester-Beitragsgarantie gilt weiter, ebenso die Regeln zur Auszahlung (Verrentung, maximal 30 Prozent Einmalauszahlung). Die Förderung bleibt auf dem heutigen Niveau. Bei Verträgen mit hohen laufenden Kosten und langer Restlaufzeit wirkt sich die Kostendifferenz zum Altersvorsorgedepot über die Jahre aus; bei rentennahen Verträgen mit Garantie fällt sie weniger ins Gewicht. Wie stark, zeigt die Beispielrechnung im Wechsel-Check.
Weg 2: Beitragsfrei stellen
Ein formloses Schreiben an den Anbieter genügt. Das Guthaben bleibt angelegt, neue Zulagen gibt es nicht mehr. Dieser Weg wird häufig mit einem parallelen Altersvorsorgedepot kombiniert, in das die Sparrate ab 2027 fließt. Die laufenden Kosten des Riester-Vertrags auf das vorhandene Guthaben bleiben bestehen – das ist der Unterschied zum Übertrag.
Weg 3: Neue Fördersystematik im bestehenden Vertrag
Das Gesetz erlaubt Anbietern, bestehende Verträge ab 2027 nach den neuen Förderregeln fortzuführen. Ob Ihr Anbieter das anbietet, steht nicht im Gesetz, sondern in seinem Angebot. Die Umstellung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Anbieter und ist nach dessen Angaben unwiderruflich. Produkt, Kosten und Garantie bleiben dabei, nur die Förderlogik wechselt.
Weg 4: Übertragen
Das gebildete Altersvorsorgevermögen wird als Geldwert auf ein Altersvorsorgedepot übertragen. Der bisherige Anbieter muss nicht zustimmen. Übertragen wird der Geldwert, nicht die Fondsanteile; bei Versicherungsverträgen ist das der vertraglich definierte Übertragungswert, der vom ausgewiesenen Guthaben abweichen kann. Details: Warum der Übertragungswert nicht das Guthaben ist.
Kurz gefragt
Kann ich Weg 2 und ein neues Altersvorsorgedepot kombinieren?
Ja. Der Riester-Vertrag ruht beitragsfrei, die Förderung fließt ins Altersvorsorgedepot. Beide Verträge gleichzeitig zu fördern ist nicht vorgesehen.
Ist der Übertrag an eine Frist gebunden?
Nein. Er ist ab 1. Januar 2027 dauerhaft möglich.
Was Sie jetzt prüfen können
- Bietet Ihr Anbieter Weg 3 an, und zu welchen Bedingungen?
- Wie hoch ist der Übertragungswert laut Ihrer Standmitteilung im Vergleich zum Guthaben?
- Wie viele Jahre bleiben bis zur geplanten Auszahlung?
- Welche laufenden Kosten in Prozent nennt Ihre Standmitteilung?
- Altersvorsorgereformgesetz (Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge), Bundestag 27. März 2026, Bundesrat 8. Mai 2026; BT-Drs. 21/4088 und 21/4996
- Bundesministerium der Finanzen, FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge
- Veröffentlichungen von Anbietern (Allianz, ING, MLP, Union Investment) zur Umsetzung, Stand Juli/August 2026
Diese Seite informiert allgemein über gesetzliche Regeln. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung und spricht keine Empfehlung für einen einzelnen Vertrag aus. Für eine persönliche Einschätzung eignen sich die Verbraucherzentralen oder zugelassene Beraterinnen und Berater – wo Sie Beratung bekommen.