Die 150-Euro-Regel: Was der Übertrag kosten darf und was nicht
Das Gesetz deckelt die Kosten des Übertrags auf beiden Seiten. Was erlaubt ist, was nicht, und warum die Regel für alte Verträge anders wirkt als für junge.
Beim bisherigen Anbieter
| Vertragsalter beim Übertrag | Zulässige Wechselkosten |
|---|---|
| Weniger als 5 Jahre | höchstens 150 Euro |
| 5 Jahre oder mehr | 0 Euro |
Maßgeblich ist das Vertragsalter zum Zeitpunkt des Übertrags, nicht zum Jahreswechsel. Ein im Frühjahr 2022 abgeschlossener Vertrag ist im Frühjahr 2027 fünf Jahre alt; ein Übertrag danach ist kostenfrei, davor darf der Anbieter bis zu 150 Euro verlangen.
Beim neuen Anbieter
- Für die Annahme des übertragenen Kapitals dürfen höchstens 150 Euro berechnet werden.
- Abschluss- und Vertriebskosten auf das übertragene, geförderte Kapital sind nicht zulässig. Das ist der Unterschied zu einem klassischen Neuabschluss.
- Die laufenden Kosten des Altersvorsorgedepots sind davon unabhängig. Für Standarddepots gilt ein gesetzlicher Kostendeckel von 1 Prozent pro Jahr; für frei zusammengestellte Depots gelten die Preisverzeichnisse der Anbieter.
Was nicht unter die Regel fällt
- Bereits gezahlte Abschlusskosten des alten Vertrags. Bei Versicherungsverträgen sind sie in den ersten Jahren verrechnet worden und werden nicht erstattet – weder beim Übertrag noch beim Weiterführen.
- Die Differenz zwischen Guthaben und Übertragungswert bei Versicherungsverträgen. Das ist keine Wechselgebühr, sondern eine Bewertungsfrage. Eigene Seite dazu.
- Fondskosten und Depotgebühren im neuen Depot – die zahlen Sie laufend, wie in jedem Depot.
Kurz gefragt
Kann der alte Anbieter den Übertrag verweigern oder verzögern?
Zustimmen muss er nicht. Zu Fristen für die Abwicklung liegen noch keine Verwaltungsvorschriften vor; wir tragen Erfahrungswerte ab 2027 in der Anbieterdatenbank zusammen.
Gilt der Deckel auch für Übertragungen zwischen zwei Altersvorsorgedepots?
Die 150-Euro-Grenzen gelten für Anbieterwechsel im neuen System ebenfalls.
Was Sie jetzt prüfen können
- Vertragsbeginn laut Police oder erster Standmitteilung: Wann wird der Vertrag fünf Jahre alt?
- Welchen Übertragungswert nennt Ihre Standmitteilung?
- Welche Kosten für die Annahme übertragener Guthaben nennt das Preisverzeichnis des Anbieters, den Sie in Betracht ziehen?
- Altersvorsorgereformgesetz (Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge), Bundestag 27. März 2026, Bundesrat 8. Mai 2026; BT-Drs. 21/4088 und 21/4996
- Bundesministerium der Finanzen, FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge
Diese Seite informiert allgemein über gesetzliche Regeln. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung und spricht keine Empfehlung für einen einzelnen Vertrag aus. Für eine persönliche Einschätzung eignen sich die Verbraucherzentralen oder zugelassene Beraterinnen und Berater – wo Sie Beratung bekommen.